AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung

Allen Miet- und Lieferverträgen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MSL Mobile Fahrstrasse GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Nebenabreden bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden (nachfolgend „Mieter“ genannt) sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich durch den Vermieter bestätigt wurden. Unter „Mietgegenstand“ versteht man das Material oder die Geräte, wie im Angebot beschrieben bzw. wie dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt.

§ 1 Vertragsabschluß

Angebote des Vermieters sind freibleibend und gelten vorbehaltlich der Personal- und Materialverfügbarkeit zum Zeitpunkt der geplanten Durchführung. Der verbindliche Auftrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Vermieters zustande. Unvollständige oder zweifelhafte Angaben in der Bestellung/in der Anfrage gehen zu Lasten des Mieters. Nach-trägliche Änderungen auf Veranlassung des Mieters werden gesondert berechnet. Auf-tragsänderungen oder Annullierungen für Mietgegenstände, die sich bereits in der Zustellung befinden, sind nicht möglich. Abbildungen, Abmessungen und Gewichtsangaben in Informations- und Werbeunterlagen sind unverbindlich. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten.

§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit besenrein und frei von jeglichen Rückständen zurückzugeben. Bei Rückgabe von ungesäuberten Mietgegenständen wird der Vermieter die Reinigung selbst durchführen und die Kosten berechnen. Die Kosten hierfür sind dem Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen, welche dem Vertragsabschluß zugrunde liegt.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überlastung in jeder Weise zu schützen.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand an einen anderen Stand- bzw. Einsatzort, als den im Auftrag vermerkten zu transportieren.
4. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß §18 I 2 und § 22 II-IV und §29 III und §46 I Nr. 5StVO sowie §70 I StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen, die der Mieter einzuholen hat.
5. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Mieter.

§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes

Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

1. Der Vermieter verpflichtet sich, den vom Mieter gemieteten Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Mieter, die in der Auftragsbestätigung des Vermieters angegebene Anzahl der Mietgegenstände für die vereinbarte Mietzeit anzunehmen.
2. Der Vermieter trägt Sorge dafür, dass sich der Mietgegenstand in einem nutzungsfähigen Zustand befindet. Der Mieter verpflichtet sich den vereinbarten Mietpreis zu zahlen, die gemietete Ware sorgfältig zu behandeln und den Mietgegenstand nach Beendigung der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.
3. Um den ordnungsgemäßen Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände zum Zeitpunkt der Anlieferung und bei Abholung festzustellen, verpflichtet sich der Mieter selbst bei der Anlieferung/Abholung anwesend zu sein und den Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände schriftlich festzuhalten und/oder einen Erfüllungsgehilfen damit zu beauftragen.
4. Ist es dem Mieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen nicht möglich, zum Zeitpunkt der Anlieferung und der Abholung vor Ort anwesend zu sein, hat er die Anzahl und den Zustand der Mietgegenstände anhand der ihm vom Vermieter übermittelten Lieferscheine unverzüglich zu prüfen.
5. Abweichungen in der Anzahl der Mietgegenstände gegenüber den Angaben im Lieferschein sowie erkennbare Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich, innerhalb von 24 Stunden nach Übersendung des Lieferscheins schriftlich dem Vermieter angezeigt werden.
6. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, nach Aufforderung des Mieters zu beseitigen bzw. Ersatz hierfür zu beschaffen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter.

§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters

1. Für Schäden an der Zufahrt oder am Auslegungsort, insbesondere für nicht erkennbare Rohrleitungen, Gullydeckel etc. sowie für Verunreinigungen des Untergrundes aufgrund von Korrosion des Mietgegenstandes wird keine Haftung übernommen.
2. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
– Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters,
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
3. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Anlieferung (Gestellung) / Abholung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen Ereignissen, deren Folgen der Vermieter nicht abwenden konnte oder schuldhaft verursacht hat. In anderen Fällen nicht rechtzeitiger Anlieferung (Gestellung) / Abholung ist die Haftung des Vermieters begrenzt auf den fünffachen Tagesmietzins.

§ 5 Mietpreis und Zahlung

1. Das Angebot gilt bei freier Anlieferung und Abholung. Der Mieter trägt hierfür Sorge. Bei Behinderung in der Anlieferung und bei Abholung wird für Wartezeiten ein Stundensatz von 95,– EUR zzgl. gesetzlicher MwSt. je Gefährt berechnet.
2. Die Berechnung der Miete erfolgt auf Basis der Auftragsbestätigung.
3. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich fällig und zahlbar innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungserhalt netto Kasse. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Mahngebühren in Höhe von 20 EUR zzgl. gesetzlicher MwSt. sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Bei Fristüberschreitung und Nichteinhaltung einer weiteren Zahlungsfrist kann die Forderung an ein Inkassounternehmen bzw. einen Rechtsbeistand zum Inkasso übergeben werden. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen.
4. Bei vereinbarter Ratenzahlung gilt: Kommt der Mieter mit der Zahlung einer Rate zwei Wochen in Rückstand, so ist der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
5. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
6. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber ander-weitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückabholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

§ 6 Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine etwaigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

§ 7 Beendigung der Mietzeit und Rückgabe des Mietgegenstandes

1. Die voraussichtliche bzw. vereinbarte Mietzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter mindestens 5 Kalendertage vor Beendigung der Mietzeit die Freigabe der Mietgegenstände schriftlich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, so verlängert sich die vereinbarte Mietzeit jeweils um die entsprechenden Kalendertage.
3. Der Mieter ist dem Vermieter zur Rückgabe sämtlicher Mietgegenstände verpflichtet. Kann der Mieter trotz Beendigung der Mietzeit Mietgegenstände nicht zurückgeben, ist er dem Vermieter auch über das Ende der Mietzeit hinaus bis zur tatsächlichen Rückgabe bzw. bis zur Zahlung eines Schadenersatzes zur Mietzahlung verpflichtet.
4. Der Mieter hat den Mietgegenstand besenrein und in ordnungsgemäßem Zustand zur Abholung bereitzuhalten.
5. Um den ordnungsgemäßen Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände bei Abholung zu dokumentieren, verpflichtet sich der Mieter selbst bei der Abholung anwesend zu sein und den Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände auf dem Lieferschein schriftlich festzuhalten und/oder einen Erfüllungsgehilfen damit zu beauftragen. Ist der Mieter/Erfüllungsgehilfe bei der Abholung nicht zugegen, gilt der vom Vermieter / seinem Erfüllungsgehilfen gemäß Lieferschein festgestellte Zustand der Mietgegenstände sowie deren Anzahl als Grundlage für die weitere Vertragsabwicklung.
6. Bei Verlust, Abgang oder Diebstahl des Mietgegenstandes erfolgt eine Berechnung in Höhe der Wiederbeschaffungskosten / Mietgegenstand zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beschädigte / verbogene Mietgegenstände werden gerichtet. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 95,– EUR/Mietgegenstand zzgl. gesetzlicher MwSt. Aufgrund von Beschädigungen nicht mehr zu richtende Mietgegenstände werden ebenfalls nach aktuellen Wiederbeschaffungskosten berechnet.

§ 8 Weitere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Vertrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Mietzeitraums aufrecht zu erhalten. Er hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können.
2. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
3. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hierüber durch Einschreiben zu benachrichtigen.
4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen bzw. sich hiergegen zu versichern.
5. Der Mieter übernimmt ab dem Zeitpunkt der Anlieferung bis zur Abholung der Mietgegenstände die Verkehrssicherungspflicht. Während dieser Zeit stellt der Mieter den Vermieter frei von Ansprüchen Dritter, die in irgendeiner Weise Schaden durch den Mietgegenstand erleiden können. Der Mieter hat sich hiergegen zu versichern.
6. Nach erfolgter Freigabe des Mietgegenstandes durch den Mieter gem.§ 7 Ziff.2 trägt der Mieter für den Mietgegenstand trotz Beendigung der Mietzeit die Gefahr bis zur vollständigen Abholung desselben, soweit diese im gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Vermieters mit der Maßgabe erfolgt, dass der Abholungszeitraum den Anlieferungszeitraum nicht überschreitet.
7. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisung abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen. Bei Diebstahl hat der Mieter Strafanzeige zu stellen.
8. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bedingungen zu 1. bis 5. so ist er verpflichtet dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 9 Kündigung

1. Eine Kündigung des Mietverhältnisses vor Anlieferung der Mietgegenstände ist ausgeschlossen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und ein Kündigungsrecht gemäß § 9 Ziff. 2 bleibt hiervon unberührt.

2. Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,
a) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Nr. 6
b) wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird.
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt.
d) sich der Mieter oder von ihm beauftragte Dritte, sich ohne Einwilligung des Vermieters, an gelagerten Mietgegenständen bedienen.

3. Macht der Vermieter, von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch findet § 5 Nr. 6 in Verbindung mit § 7 entsprechende Anwendung.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

1. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Formulierung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Formulierung am nächsten kommt und rechtswirksam ist.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche ist der Hauptsitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

AGB-Stand 14.12.2022